Rechtliche Grundlagen – Antragstellung

Lebenshilfe MKK - Rechtliche Grundlagen – Antragstellung

Teilhabeassistenz richtet sich an Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beim Schulbesuch auf unmittelbare, individuelle Unterstützung angewiesen sind.

Teilhabeassistenz ist eine ambulante Leistung der Eingliederungshilfe zur Erlangung einer angemessenen Schulbildung. Sie wird beantragt auf der Grundlage der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII bei körperlicher und/oder geistiger Behinderung. Bei seelischer Behinderung wie beispielsweise Autismus-Spektrum-Störungen ist das Jugendamt nach § 35a SGB VIII zuständig.

Schulbegleitung ist unabhängig von der besuchten Schulform.

 

Antragstellung

Schülerinnen und Schüler, die wegen einer geistigen, körperlichen und/oder seelischen Behinderung nicht ohne Unterstützung am Schulalltag teilnehmen können, können beim zuständigen Sozialamt oder Jugendamt eine Teilhabeassistenz beantragen.

Für die Kostenübernahme ist ein formaler Antrag der Eltern an den örtlichen Sozialhilfeträger oder Jugendhilfeträger notwendig. I.d.R. wird der Antrag in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit der Schule gestellt.

Der Kostenträger fordert i.d.R. eine pädagogische Stellungnahme der Schule über die Notwendigkeit einer Schulassistenz und aktuelle Facharztberichte. Ein Gutachten des schulärztlichen Dienstes wird vom Kostenträger selbst veranlasst.

Die Bewilligungen der Schulbegleitung sind meist zeitlich auf ein Schuljahr begrenzt.  Daher muss rechtzeitig vor Ablauf der Bewilligung von den Eltern ein Folgeantrag gestellt werden.

Auskünfte und Ansprechpartner für den Main-Kinzig-Kreis finden Sie hier.